Die Satzung eines Vereins hatte sowohl Geldbeiträge als auch Arbeitsleistungen und Ersatzgeldleistungen geregelt. Dabei waren "die zu leistenden Arbeitsstunden bzw. die Ersatzgeldleistung (…) in die Berechnung des Mitgliedsbeitrags bzw. in die Höhe der Umlagen mit einzubeziehen“.
Das Registergericht wies die Eintragung zurück mit der Begründung, es sei von Umlagen die Rede, ohne dass die Satzung eine Obergrenze entweder in konkreter oder bestimmbarer Höhe festzugelegt.
Hinweis: Nach der Rechtsprechung des BFH können Umlagen als Sonderbeiträge nur erhoben werden, wenn die Satzung den (Höchst-)betrag festlegt oder einen Berechnungsmaßstab nennt.
Das OLG bestätigte die Auffassung des Registergerichts. Unter Beiträgen seien alle mitgliedschaftlichen Pflichten zur Förderung des Vereinszwecks zu verstehen, die ein Mitglied zu erfüllen hat. Sie bestehen meist in Geldzahlungen, können aber auch in Sachleistungen oder in der Leistung von Diensten bestehen. Die Höhe dieser Regelbeiträge muss sich nicht aus der Satzung ergeben, sondern kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Organs festgesetzt werden.
Umlagen dienen als zusätzliche Beiträge dagegen zur Deckung eines Finanzbedarfs des Vereins, der aus regulären Mitgliedsbeiträgen nicht erfüllt werden kann. Ihr Grund und ihre Höhe müssen sich nach § 58 Nr. 2 BGB ebenfalls aus der Satzung ergeben, wobei für Umlagen zusätzlich die Höhe (eventuell in Form einer Obergrenze) geregelt sein muss. Das ergibt sich aus dem Grundsatz, dass ein Mitglied die mit dem Beitritt verbundenen Lasten überschauen können muss und diese sich in einem zumutbaren Rahmen halten müssen.
Gegen diese Grundsätze hatte die Satzung im Streitfall verstoßen. Sie setzte nämlich voraus, dass der Verein nicht nur Mitgliedsbeiträge, sondern auch Umlagen erheben kann, ohne dass dafür eine Höhe oder Begrenzung festgelegt war.
Quelle: Vereinsknowhow